Behandlungskosten & Schweigepflicht

Was kostet eine homöopathische Behandlung?

Die Kosten einer homöopatischen Therapie richten sich nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie (LVKH 2011).
Privat krankenversicherte Patienten und/oder Beihilfeberechtigte bekommen die Kosten für eine homöopathische Behandlung in der Regel von der privaten Krankenkasse ganz oder zum größten Teil erstattet. Dasselbe gilt für Patienten mit einer privaten Zusatzversicherung, die auch die Kosten für eine homöopathische Therapie ganz oder teilweise erstattet.
In Ausnahmefällen, z.B. bei Hartz IV-Empfängern, geringverdienenden Rentnern oder in sonstigen bedürftigen Lebenssituationen können im Einzelfall geringere Behandlungskosten individuell vereinbart werden. Sprechen Sie das Thema bitte offen an, damit trotz vorübergehender oder auch dauerhafter finanzieller Engpässe eine notwendige Behandlung möglich werden kann.
Zur konkreten Orientierung:
Die Kosten für die sog. Erstanamnese (Dauer: ca. 1 – 2 Std.) betragen je nach Zeitaufwand und Abrechnungsmöglichkeiten (privat/gesetzlich/zusatzversichert) zwischen 180 € – 500 €, gesetzlich Versicherte (Selbstzahler) zahlen in aller Regel nicht mehr als 180,00 € – 200,00 € (Kinder von gesetzlich Versicherten bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres nicht mehr als 150 €) für die Erstanamnese
Die Kosten für eventuell notwendige sog. Folgeanamnesen 4 – 12 Wochen nach der Erstanamnese (Dauer: ca. 30 – 60 min.) betragen je nach Zeitaufwand und Abrechnungsmöglichkeiten (privat/gesetzlich/zusatzversichert) zwischen 45 € – 150 €
Die Kosten für eine telefonische Beratung berechnen sich wie die Kosten für eine schriftliche Beratung (z.B. per E-Mail) entsprechend nach der GebüH und dem tatsächlich entstandenen Zeitwand (1 Minute kostet 1,50 €).
Ein kurzes Informationsgespräch bis zu 5 Minuten (z.B. zur Terminvereinbarung, kleinen Rücksprachen etc.) ist hingegen kostenlos und wird nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Die Kosten für die entsprechend notwendigen homöopathischen Arzneimittel (welche in aller Regel direkt nach der Anamnese verabreicht werden) sind grundsätzlich darin enthalten. Muss der Patient sich das homöopathische Arzneimittel in der Apotheke seines Vertrauens bestellen, fallen hier regelmäßig noch weitere Kosten in Höhe von ca. 10 € – 45 € pro Arzneimittel an.
Alle Patienten erhalten nach der Behandlung eine ordentliche Rechnung, die möglichst zeitnah, spätestens aber innerhalb einer Woche nach dem Rechnungsdatum zu begleichen ist.
Im übrigen beachten Sie bitte folgende Unterteilung:
Privatkrankenversicherte
Privatkrankenversicherte sollten genau in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, wie der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Privatkrankenversicherte an der Gebührenordnung Heilpraktiker (GebüH) in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie (LVKH 2011) orientieren.
Beihilfeversicherte
Beihilfeversicherte können sich ebenfalls an der Gebührenordnung Heilpraktiker (GebüH) in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie (LVKH 2011) orientieren. Allerdings streicht die Beihilfe in den letzten Jahren immer mehr Leistungen aus den Erstattungstabellen. Bitte klären Sie ggfs. die Details mit Ihrer Beihilfestelle.
Zusatzversicherte
Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, mit einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung (sog. Zusatzversicherung), die den Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie ihre Bedingungen gestaltet sind. Je nach Versicherer variieren die Leistungen aller Heilpraktikerkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag oder auch einer Erstattung eines Prozentsatzes der Heilpraktikerkosten bis zu einem Höchstbetrag.
Gesetzlich Krankenversicherte
Die Leistungsträger der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur – durch die rechtlichen Bestimmungen, denen sie unterliegen – mit Ärzten, Krankengymnasten und Masseuren, mit denen sie Verträge und Vereinbarungen getroffen haben, abrechnen. Nur in Sonderfällen kann, wenn die gängigen anerkannten schulmedizinischen Methoden versagen, mit einem Attest eines unabhängigen Arztes eine Ausnahme gemacht werden, die im Einzelfall entschieden wird. Ansonsten müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die ca. 80 Prozent meiner Patienten ausmachen, die Heilpraktikerkosten selbst übernehmen. Auch hierbei können Sie sich an der Gebührenordnung Heilpraktiker (GebüH) in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie (LVKH 2011) orientieren.
 

Schweigepflicht und Vertraulichkeitsgrundsatz

Als Heilpraktiker unterliege ich in allen Belangen der gesetzlichen Schweigepflicht und bin damit zu absoluter Verschwiegenheit und Stillschweigen verpflichtet. Die therapeutische Schweigepflicht umfasst insbesondere sämtliche Details über Art und Umfang der Krankheit oder Verletzung von Patienten, Behandlungsmaßnahmen und dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis besteht.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich gegenüber allen Personen, auch gegenüber der Familie des Patienten und anderen Ärzten, soweit sie nicht ebenfalls den Patienten in dem jeweiligen speziellen Fall behandeln. Die Schweigepflicht gilt auch bis über den Tod des Patienten hinaus. Sie gilt auch gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, insofern besteht seitens des Heilpraktikers ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf seine Patienten. Unabhängig davon ist jeder Heilpraktiker aber auch schon aufgrund seines Berufsethos zur absoluten Vertraulichkeit und Verschwiegenheit gegenüber seinen Patienten verpflichtet.

Terminvereinbarungen und Ausfallhonorar

Als Heilpraktiker führe ich eine sogenannte „Bestellpraxis“, d.h. ich plane eine ganz individuelle Zeitspanne für Sie ein. So kann ich auch nicht, wie bei einer „Wartezimmer-Praxis“, wie sie in der Regel der Hausarzt führt, bei Terminausfall einfach den nächsten Patienten behandeln. Ich bitte daher um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 48 Stunden vor dem Behandlungstermin erfolgen müssen, damit ich Patienten mit längerfristigen Terminen vorziehen kann.
Die Absage muss spätestens 48 Stunden vorher bei folgender email-Adresse eingegangen sein: detlefrathmer@t-online.de
Für Termine, die weniger als 48 Stunden vorher abgesagt werden oder ohne Absage nicht wahrgenommen werden, erlaube ich mir das Ausfallhonorar in Höhe des mit Ihnen vereinbarten Sitzungshonorars zu berechnen. Sollten für Ihre individuelle Behandlung im Vorfeld bereits Medikamente geordert worden sein, so berechne ich diese zusätzlich, falls Sie einen weiteren Termin nicht wahrnehmen.
Rechtsprechung zum Ausfallhonorar für Bestellpraxen
Heilpraktiker arbeiten in der Regel in sogenannten Bestellpraxen, also Praxen, in denen mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird. Zur Behandlung wird jeweils immer nur ein Patient einbestellt. Da kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird kann für Bestellpraxen, im Gegensatz zu klassischen Wartezimmer-Praxen, also nicht so flexibel gesteuert werden. Bei solchen Bestellpraxen gewährt die Rechtsprechung Heilpraktikern bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage (mind. 48 Stunden vorher) ein Ausfallhonorar. Dabei ist die Ausfallursache unerheblich. Das Ausfallhonorar kann bis zum vereinbarten bzw. anberaumten Sitzungshonorar ausfallen.
 

Heilung durch Homöopathie

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